Radwege

31.03.2011 07:09

Radwege kritisch betrachtet:

https://www.med.uni-magdeburg.de/~maercker/NoRadweg.htm
https://www.wiwi.uni-frankfurt.de/~rainerh/PlaedoyerGegenRadwegebenutzungspflicht.html
https://www.complang.tuwien.ac.at/anton/fahrbahn.html
https://www.complang.tuwien.ac.at/anton/radwege-sicherheit.html
https://www.complang.tuwien.ac.at/anton/radverkehrsfoerderung.html
https://www.nanoson.de/freiburg/index.html
https://home.t-online.de/home/klaus.mueller.erl/
https://mitglied.lycos.de/Frank_Bokelmann/Radpar1.htm
https://www.critical-mass-hamburg.liegerad-hamburg.de/Urteile.htm
https://vcd-m.org/radwege.html
https://www.mystrobl.de/ws/fahrrad/aufloesung.htm
https://www.mystrobl.de/ws/fahrrad/fahrrad.htm
https://www.lustaufzukunft.de/pivit/comfort/default.html
https://www.adfc-frankfurt.de/ffa/2002/1/200211.htm
https://www-2.informatik.umu.se/adfc/fdf/fdf-173.html
https://www-2.informatik.umu.se/adfc/fdf/fdf-136.html
https://www.radzeit.de/ (=>RadZeit 2001/3 =>Berliner Polizeibericht "Auf Radwegen lauert der Tod")
https://www.wort-und-satz.de/237.htm
https://www.upi-institut.de/upi42.htm
https://www.johnforester.com/
https://www.bikexprt.com/research/pasanen/helsinki.htm#abstract
https://bmj.com/cgi/content/full/320/7239/888
https://www.danenet.wicip.org/bcp/dilemma.html
https://www.magma.ca/~ocbc/aultman.html
https://www.lesberries.co.uk/cycling/cy_pathr.htm

Radwege
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn dies durch entsprechende Gebotszeichen (Zeichen 237, 240 oder 241)) vorgeschrieben wird. Somit sind auch linke Radwege zu benutzen. Ein Radfahrer, der einen linksseitig verlaufenden Radweg benutzt, darf ihn auch dann weiterhin benutzen, wenn auf der rechten Fahrbahnseite ein weiterer Radweg beginnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Weiterfahrt auf dem linken Radweg durch entsprechende Beschilderung untersagt wird (BGH, Urteil vom 29.10.1996, Az. VI ZR 310/95, NJW 1997, 395). Zu beachten ist weiter, dass die Verpflichtung, vorhandene Radwege zu benutzen, entgegen einer weitverbreiteten Auffassung, auch für Rennradfahrer gilt. Selbst eine vorhandene Rennlizenz nützt nichts. § 2 Abs. 4 lässt keine Ausnahme zu. Andere rechte Radwege dürfen benutzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Rechte Seitenstreifen dürfen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Keine Benutzungspflicht für Radwege und Seitenstreifen besteht, wenn dies nicht zumutbar ist, z.B. wegen Vereisung oder starker Verschmutzung.

Aber wie fast immer so gibt es auch hier eine Ausnahme.
Geschlossener Verband
Fahren mindestens 16 Radfahrer in einer Gruppe, können sie einen sog. geschlossenen Verband bilden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVO). Geschlossen ist ein Verband immer dann, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVO). Zu beachten ist, dass der geschlossene Verband als ein einziger Verkehrsteilnehmer zählt. Fährt das Führungsfahrzeug berechtigterweise (z.B. wenn eine Ampel "grün" zeigt) in die Kreuzung ein, darf der Rest des Verbands folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf "rot" umgesprungen ist. Die übrigen Fahrzeuge müssen also nicht ihrerseits Halte- oder Wartepflichten einhalten (LG Verden, Urteil vom 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88). Radfahrer dürfen im Verband auch zu zweit nebeneinander fahren, auf der Fahrbahn auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist. Wird der Radweg benutzt, gelten die Radfahrer als Einzelpersonen. Allerdings ist das Fahren im geschlossenen Verband nur dort gestattet, wo der übrige Verkehr nicht behindert wird. Nötigenfalls muss der Verband in einer Reihe fahren. Das Fahren als geschlossener Verband ist grundsätzlich nicht als übermäßige Straßenbenutzung anzusehen, so dass eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.